Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 55 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

§ 55 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Beamte und Richter erhalten während der Verwendung bei
1. obersten Gerichtshöfen des Bundes oder
2. obersten Behörden des Bundes oder
3. obersten Behörden eines Landes, das für Beamte oder Richter bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt,
die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte oder Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. § 64 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.


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