Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 65 Mehrarbeitsvergütung

 

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§ 65 Mehrarbeitsvergütung

(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
1. im ärztlichen Dienst und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
2. im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit Mehrarbeit im Zusammenhang mit der im Rahmen der Einschulungsuntersuchung durchzuführenden Sprachstandsdiagnose geleistet wird,
3. im polizeilichen Vollzugsdienst,
4. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
5. im Schuldienst als Lehrkraft,
6. soweit Mehrarbeit in anderen Bereichen geleistet wird im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft, eines Schichtdienstes sowie eines Dienstes nach einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, den die Eigenart des Dienstes erfordert,
7. für sonstige besondere Dienste, bei denen in Form von Sondereinsätzen ein im öffentlichen Interesse liegendes unaufschiebbares, termingebundenes Arbeitsergebnis erzielt werden muss.
Im Landesbereich bedarf die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Satz 1 Nr. 7 der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
1. von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,

2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und
3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann.
(3) Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ergibt sich aus Anlage 15. Die für die Vergütungssätze maßgebenden Verhältnisse richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Dienst in Bereitschaft wird nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen. Die Vergütung wird für höchstens 480 Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.
(4) Mehrarbeit wird nicht vergütet, sofern sie fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.
(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
1. Auslandsbesoldung,
2. einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2; dies gilt nicht für Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind. Im Übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben der Zulage eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrags.
Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt, wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gezahlt wird, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach Anlage 15 vergütet.
(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch Satzung zu regeln.


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