Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 50 Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

 

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Art. 50 Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen  beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof sind entsprechend den gestellten Anforderungen als Ämter für Leitende Ministerialräte und Leitende Ministerialrätinnen einzustufen.


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