Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 53 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

 

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Art. 53 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einem Beamten oder einer Beamtin außer in den Fällen des Art. 54 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann eine Zulage zu den Grundbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.  Die Zulage kann bei ununterbrochener Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Art. 52 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.


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