Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 65 Prüfungsvergütung

 

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Art. 65 Prüfungsvergütung

Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ( Art. 19 bis 22 BayHSchPG ), Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsordnung W kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


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