Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

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Art. 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, Art. 78a BayRiG ) findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Besoldung nach Satz 1 wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das zustehen würde, wenn der oder die begrenzt Dienstfähige in den Ruhestand versetzt werden würde. Die Bezüge nach Satz 1 oder Satz 2 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.


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