Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 75 Übergangsregelungen bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

 

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§ 75 Übergangsregelungen bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 10 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 16 Absatz 6 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) genannten Faktor anzuwenden.


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