Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 76 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 (bei Zulagenänderungen)

 

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§ 76 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 (bei Zulagenänderungen)

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die die oder der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010 die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmalig gewährt wurde.


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