Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen § 2b Besoldung der Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen

 

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§ 2b Besoldung der Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen

(1) Die Grundgehaltssätze bestimmen sich bis zum 31. Dezember 2007 nach Anlage IV Nr. 3 BBesG und Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843).
(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie. § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 34 Abs. 2 bis 4 BBesG gelten für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entsprechend.
(3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden.
(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können über den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Vomhundertsatz hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Polizeiakademie hat dem Land in diesen Fällen auf den in Satz 1 bezeichneten Betrag den Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten zu entrichten. Die Polizeiakademie soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe durch Satzung allgemein festlegen.
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie. § 2 a Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBesG werden für die Polizeiakademie für das Jahr 2007 auf 60 273 Euro festgestellt.
(7) Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungsanpassung teilnehmenden Bezügebestandteilen ergibt. Veränderungen von Sonderzahlungen nach § 8 sind einzubeziehen.


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