Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen § 8 Jährliche Sonderzahlungen

 

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§ 8 Jährliche Sonderzahlungen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. § 6 Abs. 1 BBesG gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.
(3) Ergänzend zu den jährlichen Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben den Bezügen für den Monat Dezember 2007 einmalig gewährt:
1. Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine Sonderzahlung (§ 67 BBesG) in Höhe von 860 Euro, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,
2. Anwärterinnen und Anwärtern eine Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro sowie
3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Sonderzahlung im Sinne des § 50 Abs. 4 BeamtVG
a) zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro,
b) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 vom Hundert) in Höhe von 368 Euro,
c) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 vom Hundert) in Höhe von 338 Euro,
d) zum Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro,
e) zum Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro und
f) zum Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro.
2 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47 a BeamtVG erhalten. 3 Die §§ 25 und 63 BeamtVG gelten entsprechend; anteilige Vomhundertsätze sind zu berücksichtigen.


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