Besoldungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 13 Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 13 Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 69.000 Euro, im
Fachhochschulbereich auf 58.000 Euro festgestellt. Sie werden ab dem Jahr 2005 für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.789 Euro und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 73.752 Euro festgesetzt.
(2) Weitere Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes und die Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind gesetzlich zu regeln. Veränderungen
aufgrund landesrechtlicher Regelungen gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, nach den Verhältnissen des jeweiligen Vorjahres festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, der Maßnahmen nach Absatz 2 sowie der Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben.


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