Besoldungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 15 Verordnungsermächtigung

 

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§ 15 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 12 und 14 zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.


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