Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 18 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 18 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren und Prorektoren einer Hochschule sowie der Kanzler einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3, die Ämter der Kanzler einer Fachhochschule der Besoldungsgruppe W 2 zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Fachhochschulen und an Universitäten werden unter der Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet. An der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer werden die Ämter der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Ämter, die den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet sind, ergibt sich aus den Stellenplänen der Hochschulen. Veränderungen der Anteile der Planstellen an diesen Besoldungsgruppen bedürfen der Anpassung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz.


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