Besoldungsgesetz des Landes Saarland § 9 Grundsätze des Besoldungsdurchschnitts

 

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§ 9 Grundsätze des Besoldungsdurchschnitts

Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahre 2001 werden für den Bereich der Universität des Saarlandes und der gleichgestellten Hochschulen auf 73.000 Euro und für den Bereich der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf 59.000 Euro festgestellt. Erhöhungen bzw. Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bedürfen einer Regelung durch das Haushaltsgesetz. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen den Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und der Besoldungs- und Stellenstruktur neu festzusetzen und bekannt zu machen.


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