Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 31 Funktions-Leistungsbezüge

 

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§ 31 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Den Rektorinnen und Rektoren oder Präsidentinnen und Präsidenten wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezuges sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu wahren.
(2) Für die Übernahme einer mit Absatz 1 Satz 1 gleichwertigen Leitungsfunktion im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens gemäß § 37 des Hochschulgesetzes gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.


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