Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

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§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 v. H. gegenüber der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes herabgesetzt wird oder die nach einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes mit einer um mindestens 20 v. H. verminderten regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes beschäftigt werden, wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Ihnen wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt.
(2) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes zu zahlen wäre.
(3) In die Berechnung der Besoldung nach Absatz 1 und 2 werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen einbezogen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Richterinnen und Richter, die nach den richterrechtlichen Vorschriften begrenzt dienstfähig sind, entsprechend.


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