Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 2 Landesbesoldungsordnungen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:

§ 2 Landesbesoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(2) Die durch Fußnoten in den Landesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1) ausgewiesenen Amtszulagen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.


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