Besoldungsgesetz des Landes Thüringen § 44 Mehrarbeitsvergütung

 

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§ 44 Mehrarbeitsvergütung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 75 Abs. 2 ThürBG) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung findet die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), Anwendung. Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium macht die durch Anpassungen erhöhten Beträge der Mehrarbeitsvergütung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.


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