Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

 

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Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,

- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,

- der polizeiliche Vollzugsdienst,

- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,

- der Schuldienst als Lehrer sowie

- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der

- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten
Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.

 

Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.04.2022

Mehrarbeitsvergütung

Vergütung pro Stunde (Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV

ab 01.04.2022 

 Besoldungsgruppe A 2 bis A 4

  13,85 

 Besoldungsgruppe A 5 bis A 8

 16,37

 Besoldungsgruppe A 9 bis A 12

 22,49

 Besoldungsgruppe A 13 bis A 16

 30,96

 

Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.04.2022

Mehrarbeitsvergütung

Vergütung pro Stunde (Euro)

§ 4 Abs. 3 MVergV

ab 01.04.2022 

 Nummer 3

  30,76

 Nummer 4 und 5

 35,94

 

Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise: der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien, der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, der Schuldienst als Lehrer sowie einige Bereiche der Aktiengesellschaften der ehemaligen Unternehmen von Post und Bahn. Die Vergütung muss versteuert werden.

 

Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern

In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamtinnen und Beamten, die wir unter www.beamten-informationen.de erläutern


Beträge aus den Vorjahren

 

 Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer aus gegliederten Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.

Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.03.2020

Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.03.2020

 

Beginn Kasten S. 99_3
Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern
In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamten, die wir auf dieser Seite erläutern.
Ende Kasten


Red UT RUS 2021 20210322 


 

 


Rheinland-Pfalz

Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

>>>zur aktuellen Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz

§ 4 Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
A 4.................................................13,44 EUR,
A 5 bis A 8.....................................15,89 EUR,
A 9 bis A 12...................................21,78 EUR,
A 13 bis A 16.................................30,02 EUR.
(2) Der Betrag der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die der Landesbesoldungsordnung C (kw) angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehramtsinhaberinnen und Lehramtsinhaber,
1. deren Einstiegsamt einer Besoldungsgruppe bis A 11 zugeordnet ist........................20,29 EUR,
2. deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist.................................25,09 EUR,
3. deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, 29,83 EUR,
4. deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist und die im Einstiegsamt einen Anspruch auf die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes haben.........................................................................................................34,83 EUR.


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