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Sonstige Bezüge im Bereich der Besoldung
Vermögenswirksame Leistungen
Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (einschließlich Zulagen und Zuschläge) unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro. Leider ist festzustellen, dass die Länder zunehmend daran denken, auf diese Bezügebestandteile zu zugreifen. So hat das Land Rheinland-Pfalz diese Leistungen im Jahr 2012 abgeschafft, in Brandenburg liegt ein entsprechender Gesetzentwurf vor.
Beginn Kasten S. 103
Streichung der vermögenswirksamen Leistungen
Das Land Rheinland-Pfalz hat die Vermögenswirksamen Leistungen im Jahr 2012 abgeschafft.
Ende Kasten
Vertreterzulage
Für die vorübergehende und vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit kann eine Vertreterzulage gezahlt werden, wenn die übertragenen Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen werden und die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Differenz der Grundgehälter zwischen der Besoldungsgruppe des bisherigen und des übertragenen Amtes. In der Praxis läuft diese Regelung im Beamtenbereich zumeist ins Leere, da die geforderten Voraussetzungen kumulativ in den seltensten Fällen gegeben sind.
Zulagen für Arbeitnehmer und Beamte
Die für Beamte bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführten Leistungszulagen und Leistungsprämien sind für die Tarifbeschäftigten durch den TVöD/TVL geschaffen worden. Im Länderbereich wurden sie jedoch mit dem Tarifabschluss 2009/2010 wieder abgeschafft. Das Volumen wurde als Sockelbetrag für alle Vergütungsgruppen einheitlich in Höhe von 40 Euro in die Vergütungstabelle eingebaut. Ansonsten erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weitgehend dieselben Zu lagen wie Beamtinnen und Beamte.
Einmalige Sonderzahlung „Corona“ an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (Drucksache 675/20)
Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger beschlossen.
Im Nachgang zur Tarifeinigung vom 25.10.2020 zur Corona Sonderzahlung an Tarifbeschäftigte hat die Bundesregierung eine solche Sonderzahlung auch für Empfänger von Dienstbezügen in den BesGr. A 3 bis A 15 sowie für Anwärter zum selben Zeitpunkt – wie im Tarifvertrag vorgesehen – zu übertragen. Auch Empfänger von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz sollen für die Sonderzahlung berücksichtigt werden. Die Sonderzahlung soll steuerfrei sein und beträgt
- 600 Euro für die BesGr. A 3 bis A 8,
- 400 Euro für die BesGr. A 9 bis A 12 und
- 300 Euro für die BesGr. A 13 bis A 15.
- 200 Euro für Anwärter.
Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit wird die Sonderzahlung anteilig gewährt.
Maßgebend für die Höhe der Sonderzahlung sowie für die Berechnung einer anteiligen Sonderzahlung sind die am 01.10.2020 vorliegenden Verhältnisse.
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Red UT RUS 2021 20210322