Aktuelles zum Bersoldungsrecht des Bundes und der Länder: Wesentliche besoldungsrechtliche Neuregelungen für Bundesbeamte durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz; 27.07.2009

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Aktuelles zum Besoldungsrechts des Bundes und der Länder:

Wesentliche besoldungsrechtliche Neuregelungen für Bundesbeamte durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde für den Bundesbereich auch die Beamtenbesoldung geändert und ein neues Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlassen.

Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde für den Bundesbereich auch die Beamtenbesoldung geändert und ein neues Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlassen. Für Beamte in den Ländern gilt ausschließlich das jeweilige Landesbesoldungsgesetz bzw. das bis August 2006 bundeseinheitliche und nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform gemäß Artikel 125 a GG unverändert fortgeltende "alte" Bundesbesoldungsgesetz.

Das neue Bundesbesoldungsgesetz enthält fünf wesentliche Neuregelungen:
- Neugestaltung der Grundgehaltstabelle unter Beibehaltung des bisherigen Bezüge- und Einkommensniveaus zum 1. Juli 2009 
- Überführung aller Bundesbeamten in das neue System zum Stichtag 1. Juli 2009
- Neugestaltung der Ausgleichzulage zum 1. Juli 2009
- Erhöhung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind rückwirkend zum 1. Januar 2007
- Neugestaltung der Auslandsbesoldung zum 1. Juli 2010.

Im Mittelpunkt der neuen Bundesbesoldung für Bundesbeamte steht die Neugestaltung der Grundgehaltstabelle. Künftig orientiert sich die Bezahlung nicht mehr am Lebensalter, sondern an der Anerkennung beruflicher Erfahrungszeiten. Für jeden Beamten wird ? unabhängig vom Alter und der Besoldungsgruppe - nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge die Stufe 1 der neuen Grundgehaltstabelle festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 BBesG anerkannt werden. Damit entfallen künftig die komplizierten Berechnungen des Besoldungsdienstalters.

Der Aufstieg in den Stufen erfolgt dann aufgrund der gewonnenen Berufserfahrung. Grundsätzlich erreichen damit alle Beamten nach 23 Berufsjahren die höchste Erfahrungsstufe.

Sofern der Beamte die mit dem Amt verbundenen anforderungsgerechten Leistungen nicht erbringt, verbleibt er in der bisherigen Stufe bis festgestellt wird, dass er wieder anforderungsgerechte Leistungen erbringt. Mit dieser Feststellung erfolgt unmittelbar der Aufstieg, so dass die zu erbringenden Erfahrungszeit in dieser Stufe neu beginnt. Ein Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führt demnach nicht zu einer verkürzten Erfahrungszeit. Im Gegensatz zum bisherigen Recht besteht durch erhebliche Leistungssteigerungen auch die Möglichkeit, zu der Stufe und Erfahrungszeit wieder aufzuschließen, die ohne das vorherige Verbleiben erreicht worden wäre. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsten Stufe gezahlt werden.

In die neue Grundgehaltstabelle wurden auch die Stellenzulagen und die Sonderzahlung (sogenanntes Weihnachtsgeld) eingebaut. Für Bundesbeamte, die ab 1. Juli 2009 neu eingestellt werden, gilt untenstehende Besoldungstabelle. Für vorhandene Bundesbeamte wollte der Gesetzgeber jahrelange Übergangsregelungen und das Nebeneinander von zwei verschiedenen Besoldungstabellen vermeiden. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zum Stichtag 1. Juli 2009 in die neue Besoldungstabelle überzuleiten. Das bisherige Gehaltsniveau der Beamten bleibt gewahrt. Die Details werden in einem besonderen Überleitungsrecht geregelt.

Meldung vom 27. Juli 2009


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