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Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes [2032-1]
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt“.
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Bemessung des Grundgehalts“.
c) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a Bemessung des Grundgehalts“.
d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Bemessung des Grundgehalts“.
e) Die Angaben zu Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Familienzuschlag und alimentativer Ergänzungszuschlag § 39 weggefallen § 40 Familienzuschlag § 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag“.
f) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Kürzung der Anwärtergrundbezüge“
g) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst: „§ 74a (weggefallen).“
h) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 79 Übergangsregelung aus Anlass des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetzes; Verordnungsermächtigung“.
i) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst: „§ 80a (weggefallen).“
j) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst: „§ 81 (weggefallen).“
2. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. alimentativer Ergänzungszuschlag,“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „ (2) Der Anspruch auf Besoldung erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wenn gesetz-lich nichts anderes bestimmt ist. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermo-nat, so wird nur der Teil der Bezüge gewährt, der auf den Anspruchszeitraum ent-fällt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 3a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „soweit nichts Anderes“ durch die Wörter „wenn nichts anderes“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: „ (7) Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten Mitteilungen, mit denen soe über die Höhe und die Zusammensetzung der Bezüge in Kenntnis gesetzt werden. Es obliegt ihnen, die Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Bezüge zu prüfen. Mit de-ren Einverständnis können die Mitteilungen elektronisch zugesandt oder zum Da-tenabruf bereitgestellt werden. Wird die Mitteilung zum Datenabruf bereitgestellt, erfolgt eine elektronische Benachrichtigung über deren Bereitstellung. Mit erhalt der Benachrichtigung gilt die Mitteilung als zugegangen. Im Zweifel hat die Be-hörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „und beim alimentativen Ergänzungszuschlag“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „gezahlt, soweit“ durch die Wörter „gewährt, wenn“ ersetzt.
6. In § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dienstbezüge und die Anwärterbezüge“ durch die Wörter „Dienst- und Anwärterbezüge“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zu-sätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familienzuschlag,“ die Wörter „der alimen-tative Ergänzungszuschlag,“ eingefügt.
cc) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird oder die Altersteil-zeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig en-det und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Be-soldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zuge-standen hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewäh-ren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „nicht ruhegehaltfähiger“ gestrichen und wird das Wort „Ruhegehaltes“ durch das Wort „Ruhegehalts“ ersetzt.
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht ruhegehaltfähigen“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. der alimentative Ergänzungszuschlag,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu Nummern 1 bis 5.
8. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Al-tersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag“ gestrichen.
bb) Satz 3 werden die Wörter „und ist nicht ruhegehaltfähig“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, nicht ruhegehaltfähiger“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht ruhegehaltfähiger“ gestrichen.
9. In § 8 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Familienzuschlag,“ die Wörter „der ali-mentative Ergänzungszuschlag,“ eingefügt.
10. § 9a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ und das Wort „An-fangsgrundgehaltes“ durch das Wort „Anfangsgrundgehalts“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „ (2) Ab dem 1. April 2022 gelten:
1. die in Anlage IV genannten Monats- und Erhöhungsbeträge des Grundge-halts,
2. die in Anlage V genannten Monatsbeträge des Familienzuschlags,
3. die in Anlage VI.1 genannten Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspan-nen und die genannten Monatsbeträge der Zonenstufen für den Auslandszu-schlag,
4. die in Anlage VI.2 genannten Monatsbeträge der Zonenstufen für den Aus-landszuschlag,
5. die in Anlage VIII genannten Monatsbeträge der Anwärtergrundbeträge und
6. die in Anlage IX genannten Monatsbeträge der Zulagen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
12. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen und die Wörter „Bun-desministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ werden durch die Wörter „Bundesmi-nisteriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grundgehaltes“ durch das Wort „Grundgehalts“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
14. In § 19a Satz 1 wird das Wort „zahlen“ durch das Wort „gewähren“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt gefasst: „Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter zu den Besol-dungsgruppen sind in den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I) geregelt. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.“
16. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 3 oder“ gestrichen.
17. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zu kennzeichnen“ durch das Wort „gekenn-zeichnet“ ersetzt.
18.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grundgehaltes“ durch das Wort „Grundgehalts“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „soweit nicht gesetzlich etwas Anderes“ durch die Wörter „wenn nicht gesetzlich etwas anderes“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungs-bereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Abwei-chend von Satz 1 erster Halbsatz wird bei der Einstellung von Beamten
1. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 jeweils das Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt,
2. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 das Grundgehalt der Stufe 3 fest-gesetzt und
3. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 das Grundgehalt der Stufe 2 fest-gesetzt.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Ersten“ durch die Wörter „ersten Tag“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Ande-res“ durch die Wörter „wenn in § 28 Absatz 5 nicht etwas anderes“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Grundgehaltes“ durch das Wort „Grundgehalts“ er-setzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zwölf Monate“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
f) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Erste“ durch die Wörter „erste Tag“ ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
h) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
19. In § 28 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
20. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grundgehaltes“ durch das Wort „Grundgehalts“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „soweit nicht gesetzlich etwas Anderes“ durch die Wörter „wenn nicht gesetzlich etwas anderes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ersten“ durch die Wörter „ersten Tag“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „soweit in § 32b nicht etwas Anderes“ durch die Wörter „wenn in § 32b nicht etwas anderes“ ersetzt.
21.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kunst,“ gestrichen und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „vergeben“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Bun-desministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesminis-terium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministe-rium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fach-bereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für öf-fentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat für die Hoch-schule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mittel eine Zulage festgesetzt werden kann.“
b) In Satz 2 wird das Wort „vergeben“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „Bundesministerium des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
23. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grundgehaltes“ durch das Wort „Grundgehalts“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „soweit gesetzlich nichts Anderes“ durch die Wörter „wenn gesetzlich nichts anderes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ersten“ durch die Wörter „ersten Tag“ ersetzt.
24. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Familienzuschlag und alimentativer Ergänzungszuschlag
§ 39 (weggefallen) § 40 Familienzuschlag
(1) Einen Familienzuschlag für jedes Kind nach Anlage V erhält ein Beamter, Richter oder Soldat, wenn ihm Kindergeld
1. nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-steht oder
2. ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde.
(2) Der Anspruch auf den Familienzuschlag besteht ab dem ersten Tag des Mo-nats, in dem die Voraussetzungen zumindest an einem Tag erfüllt sind. Er besteht nicht ab dem Monat, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag erfüllt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen des Familien-zuschlags.
(3) Steht neben dem Besoldungsempfänger auch einer anderen Person auf Grund einer Tätigkeit als Beamter, Richter oder Soldat oder auf Grund des Bezugs von Versorgungsbezügen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Grundsätzen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leis-tung zu, so wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Besoldungsempfänger gewährt, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteu-ergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gewährt wird. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommen-steuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.
(4) Handelt es sich bei der anderen Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 um den Ehegatten eines Elternteils, der ebenfalls im Dienst des Bundes steht, wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags abweichend von Absatz 3 an den leiblichen Elternteil gezahlt.
(5) § 6 findet auf den Betrag des Familienzuschlags keine Anwendung, wenn ei-ner der Anspruchsberechtigten im Sinne des Absatzes 3 vollbeschäftigt oder nach be-amtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Anspruchsbe-rechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes dürfen die zur Durchführung die-ser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag (1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.
(2) Ab der Besoldungsgruppe A 5 wird der nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu-stehende Zuschlag abzüglich der in Anlage VII für die Besoldungsgruppe des Besol-dungsempfängers ausgewiesenen Abschmelzbetrags gezahlt.
(3) Ist der Ehegatte des Besoldungsempfängers Beamter, Richter, Soldat oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät-zen versorgungsberechtigt, wird der Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 zur Hälfte gezahlt.
(4) Der Anspruch auf den alimentativen Ergänzungszuschlag besteht ab dem ers-ten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen zumindest an einem Tag erfüllt sind. Er besteht nicht ab dem Monat, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag erfüllt ist. Verstirbt der Ehegatte des Besoldungsempfängers bleibt es für die auf den Sterbemonat folgenden sechs Monate bei der Zuordnung zu Absatz 1 Nummer 1.
(5) Maßgeblich ist die Mietenstufe der Gemeinde nach dem Wohngeldrecht, in der der Besoldungsempfänger seine Hauptwohnung hat. Bei Grenzgängern wird un-abhängig von der Hauptwohnung die Mietenstufe I zugrunde gelegt. Ändert sich die Hauptwohnung, so ist die Mietenstufe der neuen Hauptwohnung ab dem Beginn des-jenigen Monats maßgeblich, der dem in der amtlichen Meldebestätigung angegebenen Einzugsdatum oder Auszugsdatum folgt.
(6) In Fällen des § 52 ist ab dem auf den Beginn der Zahlung der Auslandsdienst-bezüge folgenden Monat für die Dauer der Verwendung im Ausland die für Berlin gel-tende Mietenstufe maßgeblich. Verbleibt eine berücksichtigungsfähige Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 im Inland, richtet sich die Mietenstufe nach der letzten Hauptwohnung des Besoldungsempfängers nach Absatz 5 Satz 1. Bezieht der Besol-dungsempfänger nach Beendigung der Auslandsverwendung nach Satz 1 wieder eine Wohnung im Inland, gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes dürfen die zur Durchführung die-ser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.“
25. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird das Wort „Zuschläge,“ gestrichen.
26. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Amts- und Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen ergeben sich aus den Anlagen I, II und III.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Grundgehaltes“ durch das Wort „Grundgehalts“ ersetzt.
27. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Erneute Gewährungen von Leistungsprämien und Leistungszulagen sind möglich.“
bb) In Satz 6 wird das Wort „Anfangsgrundgehaltes“ durch das Wort „Anfangs-grundgehalts“ ersetzt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Die Entscheidung über die Gewährung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Gewährung aus demselben Anlass sind in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften vorzusehen.“
28. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nicht ruhegehaltfähige“ gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Beamte oder Berufssoldat, für den die Prämie festgesetzt worden ist, ist ver-pflichtet, für den Festsetzungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu ver-bleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Festsetzungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Festsetzungszeitraums andauern, entsprechend ver-längert.“
29. § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Mit Festsetzung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, min-destens für den Festsetzungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Festsetzungszeitraums andauern, ver-längern dem Festsetzungszeitraum entsprechend.“
30. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
31. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und nicht ruhegehaltfähig“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ sowie die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ er-setzt.
32.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
33. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „gilt“ das Wort „dienstortbezogenen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er bemisst sich nach
1. der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Zonenstufen, denen die Dienstorte zugeordnet sind,
2. der Höhe des zustehenden Grundgehalts zuzüglich Amtszulage,
3. der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie
4.
der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen.“
cc)
In Satz 5 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-mat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Tabelle in“ gestrichen und das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Tabelle in“ gestrichen und das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Tabelle in“ gestrichen und das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Tabelle“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „wird an denjenigen geleistet“ durch die Wörter „erfolgt an denjenigen“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zwölf Monate“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jenes Gesetzes“ durch die Wörter „des genann-ten Gesetzes“ und das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 erster Halbsatz, Satz 5 und 6 erster Halbsatz wird jeweils das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
f) In Absatz 7 werden das Wort „Zuteilung“ durch das Wort „Zuordnung“ und die Wör-ter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bun-desministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
34. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Familienzuschlag der Stufe 1“ durch die Wörter „alimentativer Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
35. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehalts, des Familien-zuschlags, des alimentativen Ergänzungszuschlags, des Auslandszuschlags so-wie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen.“
bb)
Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-mat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
36.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Nummer 2 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Hei-mat“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 5 wird das Wort „ausgezahlt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 wird das Wort „gewährt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „über- oder zwischenstaatlichen“ durch die Wörter „zwischenstaatlichen oder überstaatlichen“ und das Wort „gewährt“ durch das Wort „gezahlt“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-mat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt
37.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „über- oder zwischenstaatlichen“ durch die Wörter „zwischenstaatlichen oder überstaatlichen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absätze 2 Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 7 und 8“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
38. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „ (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Be-züge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Auslandszu-schlags sowie des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Anwärter-erhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Be-rechnung des Kaufkraftausgleichs sind 60 Prozent des Anwärtergrundbetrags, des Anwärtererhöhungsbetrags, des Anwärtersonderzuschlags, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren je-weilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen, zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. In diesen Fällen wird Kaufkraftausgleich mit der Maßgabe gewährt, dass die Berechnungsgrundlage 100 Prozent des Anwär-tergrundbetrags, des Anwärtererhöhungsbetrags, des Anwärtersonderzuschlags, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütun-gen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Aus-land vorliegen, beträgt und mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.“
b) In Absatz 5 wird das Wort „Anwärterbezüge“ durch die Wörter „Anwärtergrundbe-träge und Anwärtererhöhungsbeträge“ ersetzt.
39. In § 60 Satz 2 wird das Wort „Beginn“ durch die Wörter „dem Entstehen“ ersetzt.
40. In § 65 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anfangsgrundgehaltes“ durch das Wort „An-fangsgrundgehalts“ ersetzt.
41. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort „Anwärterbezüge“ durch das Wort „Anwärter-grundbezüge“ ersetzt.
42. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zwölf Monate“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Bei ledigen Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemein-schaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgewiesene Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.“
c)
In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-mat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
43.
In § 69a Absatz 7 wird das Wort „näheren“ gestrichen und die Wörter „Bundesministe-rium des Innern“ werden durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Hei-mat“ ersetzt.
44.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei ledigen Beamten wird der in Anlage V ausgewiesene Betrag auf das Grund-gehalt angerechnet.“
45. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
46. § 74a wird aufgehoben.
47. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 werden jeweils die Wörter „der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2 Unterabschnitt 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Komma nach dem Wort „Regelungen“ gestrichen und die Wörter „der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2 Unter-abschnitt 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-mat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
48. § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundesbesoldungs- und -versorgungsange-messenheitsgesetzes; Verordnungsermächtigung
(1) Den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 unter Beibehaltung der Stufe des Grundgehalts und der darin bereits erbrachten Erfah-rungszeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen. Erhält ein Beamter der Be-soldungsgruppen A 3 bis A 7 ein geringeres Grundgehalt, als ihm nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und § 27 Absatz 2 Satz 2 in der jeweils ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fas-sung zusteht, so wird er so gestellt, als wäre er zum1. Juli 2023 eingestellt worden.
(2) Beamte, Richter und Soldaten, die am 30. Juni 2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben, erhalten einen Ausgleichszuschlag, wenn ihnen der Fami-lienzuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden § 40 zugestanden hat. Der ruhegehaltfähige Ausgleichszuschlag wird in Höhe des zuletzt gewährten Betrages ge-währt. In Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Familienzuschlag beziehen, ist der Ausgleichszuschlag entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Der Ausgleichszuschlag nach Absatz 2 wird gezahlt bis zur einer Änderung des Familienstandes oder des Wegfalls des Anspruchs nach dem bisherigen § 40 Ab-satz 1 Nummer 4. Im Falle des Todes des Ehegatten wird er ab dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt, für zwei Jahre fortgezahlt.
(4) In den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 3 in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung endet die Zahlung des Ausgleichszuschlags mit dem Wegfall der Unterhalts-verpflichtung oder nach einem Jahr ab dem 1. Juli 2023, wenn der Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung nicht nachgewiesen wird. Freiwillige Vereinbarungen über die Zahlung von Unterhalt sind dafür nicht ausreichend.
(5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.
(6) Zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation erhalten
1. für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung sowie
2. für das Haushaltsjahr 2020 Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-dung, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Jahr 2020 mit einem zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch bestandskräftig entschieden worden ist, einen einmaligen Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich an den tatsäch-lichen Verhältnissen [zu einem für das jeweilige Jahr festzusetzenden Stichtag] unter Berücksichtigung des [zu diesem Stichtag] maßgeblichen Familienstands und Woh-norts des Besoldungsberechtigten sowie des jeweiligen sozialrechtlichen Mindestsi-cherungsniveaus.
(7) Für Besoldungsempfänger mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kin-dern, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 mit einem zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch bestandskräftig entschieden worden ist, gilt für diesen Zeitraum Absatz 6 entsprechend.
(8) Das Nähere zu den Absätzen 6 und 7 regelt das Bundesministerium des In-nern und für Heimat durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbeson-dere die nach Absatz 6 und 7 zu zahlenden Ausgleichsbeträge festzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Summe aus bisher gezahlter Besoldung und Ausgleichsbe-trag in jedem Fall netto mindestens 15 Prozent über dem für das jeweilige Jahr ermit-telten sozialrechtliche Mindestsicherungsniveau liegt. Die Ausgleichsbeträge sind so zu bemessen, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter gewahrt bleibt.“
49. § 80a wird aufgehoben.
50. § 81 wird aufgehoben.
51. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesmi-nisterium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b) In Vorbemerkung Nummer 4 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
c) In Vorbemerkung Nummer 5a Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
d) In Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministe-rium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
e) In Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 2 wird das Wort „Zulage“ durch das Wort „Stellenzulage“ ersetzt.
f) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zulage“ durch das Wort „Stellenzulage“ er-setzt.
bb) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ er-setzt.
g) In Vorbemerkung Nummer 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zulage“ durch das Wort „Stel-lenzulage“ ersetzt.
h) In Vorbemerkung Nummer 13 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
i) In Vorbemerkung Nummer 15 Absatz 2 und 3, Vorbemerkung Nummer 16 Ab-satz 2 sowie Vorbemerkung Nummer 19 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zu-lage“ durch das Wort „Stellenzulage“ ersetzt.
j) Die Überschrift der Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt gefasst: „Bundesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter“.
k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“ wird wie folgt gefasst: „Besoldungsgruppe A 3 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Pan-zerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sa-nitätssoldat, Matrose Gefreiter1
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
l) Die Überschrift der Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt gefasst: „Bundesbesoldungsordnung B Feste Gehälter“.
m) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ werden die Wörter „– als Mit-glied des Bundesrechnungshofes – “ durch die Wörter „Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes“ ersetzt.
52. Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „( 1) Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzu-lage nach Anlage IX. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen wurde, richtet sich die Stellen-zulage nach dem zweiten Hauptamt. Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gilt entsprechend.“
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht ruhegehaltfähige“ gestrichen und die Wörter „Zulage in Höhe von 273,00 Euro“ durch die Wörter „Zulage nach An-lage IX“ ersetzt.
b) Vorbemerkung Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht ruhegehaltfähige Zulage“ durch die Wörter „Zulage nach Anlage IX“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
53. Die Anlagen IV, V, VI und IX erhalten die aus den Anhängen 1, 2, 3 und 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
54. Nach Anlage VI wird die aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage VII eingefügt.
55. In § 10, § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 85 werden jeweils das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
56. In § 17 Satz 2, § 42b Absatz 3, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1, § 50b Absatz 1, § 70a Absatz 3, § 75 Absatz 1 Satz 1, § 78 Absatz 2 und Anlage IV im Text unter der Tabelle zu 4. Besoldungsordnung R werden jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
57. In § 19b Absatz 2 Satz 2, § 66 Absatz 1, § 76 Satz 2 und § 77a Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Grundgehaltes“ durch das Wort „Grundgehalt“ ersetzt.
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