BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

 

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BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

 

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

 

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung einer Erhöhung
1. des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,
2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis
A 5 um 11,3 Prozent,
3. der Amtszulagen um 11,3 Prozent sowie
4. der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden
Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2022“ durch die Wörter „dem 1. März
2024“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „um 1,8 Prozent“ durch die Wörter „um 200 Euro und sodann
um 5,3 Prozent“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Monatsbeträge der Zonenstufen
a) nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und
b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent“.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
„(4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und
Soldaten für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn

1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt.

(7) Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils

1. für die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

(8) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.“

2. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Nach Vorbemerkung Nummer 3 wird folgende Vorbemerkung Nummer 3a eingefügt:
„3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat

1. mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder
2. mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und das Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, beendet worden ist.

(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder Verwendungswechsel erfolgt ist.

(3) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.

(4) Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

(5) Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] sind zu berücksichtigen. Als zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.“

b) In Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2027“ ersetzt.

c) In Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2027“ ersetzt.

d) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2027“ ersetzt.

3. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung


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