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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bremen
Anlage I Besoldungsordnungen A und B
(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
(1) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet.
(2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin", „Rat", „Oberrätin", „Oberrat", „Direktorin", „Direktor", „Leitende Direktorin" und „Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
(4) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat.
2. Künftig wegfallende Ämter
Soweit eine Amtsbezeichnung in den Besoldungsordnungen mit dem Vermerk „kw" ausgebracht ist, handelt es sich um ein künftig wegfallendes Amt. Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden.
II. Einstufung von Ämtern
3. Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen
Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Auf Grund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleibt unberührt.
4. Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme des Amtes der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten, sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten.
III. Zulagen
5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz
Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 6.
6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.
7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.
8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern
(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in den Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdiensten der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.
9. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 6.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.
10. Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin oder des Senators für Bildung und Wissenschaft
Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und den in der Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Einstiegsamt und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin oder des Senators für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage nach Anlage 6.
11. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6.
12. Allgemeine Stellenzulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 6 erhalten
a) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist,
aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
bb) in der Besoldungsgruppe A 9,
b) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, nach § 15 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 oder der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist.
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 3
Keine Ämter
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeisterin , Amtsmeister
Justizhauptwachtmeisterin , Justizhauptwachtmeister
Besoldungsgruppe A 5
Erste Justizhauptwachtmeisterin , Erster Justizhauptwachtmeister
Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
Besoldungsgruppe A 6
Erste Justizhauptwachtmeisterin , Erster Justizhauptwachtmeister
Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
Sekretärin, Sekretär
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeisterin, Brandmeister
Kriminalmeisterin, Kriminalmeister
Leitende Justizhauptwachtmeisterin, Leitender Justizhauptwachtmeister
Obersekretärin, Obersekretär
Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister
Polizeimeisterin, Polizeimeister
Besoldungsgruppe A 8
Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister
Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister
Leitende Justizhauptwachtmeisterin, Leitender Justizhauptwachtmeister
Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektorin, Amtsinspektor
Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor
Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister
Inspektorin, Inspektor
Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister
Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher
Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister
Polizeikommissarin, Polizeikommissar
Besoldungsgruppe A 10
Jugendleiterin, Jugendleiter
Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Oberinspektorin, Oberinspektor
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Technische Lehrerin, Technischer Lehrer
Besoldungsgruppe A 11
Amtfrau, Amtmann
Fachlehrerin, Fachlehrer
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar
Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwältin, Amtsanwalt
Amtsrätin, Amtsrat
Fachlehrerin, Fachlehrer
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar
Lehrerin, Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I – kw –, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I – kw –
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar
Rechnungsrätin, Rechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Besoldungsgruppe A 12 a
Lehrerin, Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
Besoldungsgruppe A 13
Akademische Rätin, Akademischer Rat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ärztin, Arzt
Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter
Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Hauptlehrerin, Hauptlehrer
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule, Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule
Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium, Jahrgangsleiter an einem Gymnasium
Jahrgangsleiterin an einer Oberschule, Jahrgangsleiter an einer Oberschule
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
Kustodin, Kustos
Lehrerin, Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen
Lehrerin für die Primarstufe – kw –, Lehrer für die Primarstufe – kw –
Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I
Lehrerin für die Sekundarstufe I – kw –, Lehrer für die Sekundarstufe I – kw –
Lehrerin für die Sekundarstufe II, Lehrer für die Sekundarstufe II
Lehrerin für Sonderpädagogik, Lehrer für Sonderpädagogik
Leiterin einer Werkschule, Leiter einer Werkschule
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik
Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt
Oberamtsrätin, Oberamtsrat
Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Oberstufenleiterin, Oberstufenleiter an einer Oberschule
Rätin, Rat
Rektorin, Rektor
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer
Studienrätin, Studienrat
Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Besoldungsgruppe A 14
Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I, Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I
des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ärztin, Arzt
Chefärztin, Chefarzt
Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter
Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter
Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter
Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule, Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule
Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium, Jahrgangsleiter an einem Gymnasium
Jahrgangsleiterin an einer Oberschule, Jahrgangsleiter an einer Oberschule
Kanzlerin der Hochschule Bremerhaven, Kanzler der Hochschule Bremerhaven
Kanzlerin der Hochschule für Künste, Kanzler der Hochschule für Künste
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
Leiterin einer Werkschule, Leiter einer Werkschule
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik
Leiterin der Stadtbildstelle, Leiter der Stadtbildstelle
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven
Oberärztin, Oberarzt
Oberkustodin, Oberkustos
Oberrätin, Oberrat
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
Oberstufenleiterin, Oberstufenleiter an einer Oberschule
Ortsamtsleiterin, Ortsamtsleiter
Rektorin bei den Justizvollzugsanstalten, Rektor bei den Justizvollzugsanstalten
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Schulrätin, Schulrat
Sonderschulkonrektorin – kw –, Sonderschulkonrektor – kw –
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
Sonderschulrektorin – kw –, Sonderschulrektor – kw –
als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
Besoldungsgruppe A 15
Abteilungsdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule
Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum
der Sekundarstufe II
des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Chefärztin, Chefarzt
Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt*(4 ,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Direktorin, Direktor
Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern
Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule als Leiterin oder als Leiterin
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern
Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II
Direktorstellvertreterin des Landesinstituts für Schule, Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule
Fachdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule
Hauptkustodin, Hauptkustos
Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle
am Lehrerfortbildungsinstitut bei der Stadtgemeinde Bremerhaven
Leiterin einer Werkschule, Leiter einer Werkschule
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik
Oberärztin, Oberarzt
Oberschulrätin, Oberschulrat
Oberstufenleiterin, Oberstufenleiter
an einer Gesamtschule
an einer Oberschule
Ortsamtsleiterin, Ortsamtsleiter
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
Sonderschulrektorin – kw –, Sonderschulrektor – kw –
als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
als Leiterin oder als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern,
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines Zentrums für unterstützende Pädagogik
Besoldungsgruppe A 16
Chefärztin, Chefarzt
Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung
Direktorin des Landesinstituts für Schule, Direktor des Landesinstituts für Schule
Direktorin der Verwaltungsschule, Direktor der Verwaltungsschule
Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern mit Oberstufe
Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
als Leiterin oder als Leiter
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern
der Sekundarstufe II
Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor
als Polizeivizepräsidentin*(3 oder als Polizeivizepräsident
Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor
Oberschulrätin, Oberschulrat
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor als Leiterin oder als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Senatsrätin, Senatsrat
bei einer obersten Landesbehörde
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Keine Ämter
Besoldungsgruppe B 2
Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek
Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Landesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragter
Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor
als Leiterin oder als Leiter der Feuerwehr Bremen
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
Rektorin der Hochschule Bremerhaven , Rektor der Hochschule Bremerhaven
Rektorin der Hochschule für Künste Bremen, Rektor der Hochschule für Künste Bremen
Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung,
Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor
Senatsrätin, Senatsrat
bei einer obersten Landesbehörde
Besoldungsgruppe B 3
Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof
Kanzlerin der Universität, Kanzler der Universität
Landesbeauftragte für den Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz
Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor
Rektorin der Hochschule Bremen, Rektor der Hochschule Bremen
Senatsrätin, Senatsrat bei einer obersten Landesbehörde
Besoldungsgruppe B 4
Magistratsdirektorin, Magistratsdirektor bei der Stadtgemeinde Bremerhaven
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung
Vizepräsidentin des Rechnungshofes, Vizepräsident des Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 5
Landesschulrätin, Landesschulrat
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
Rektorin der Universität, Rektor der Universität
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung
Sprecherin des Senats, Sprecher des Senats
Besoldungsgruppe B 6
Hauptamtliche Stadträtin, Hauptamtlicher Stadtrat bei der Stadtgemeinde Bremerhaven
Rektorin der Universität, Rektor der Universität
Besoldungsgruppe B 7
Bürgermeisterin, Bürgermeister bei der Stadtgemeinde Bremerhaven
Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft
Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes
Staatsrätin, Staatsrat
Besoldungsgruppe B 8
Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister bei der Stadtgemeinde Bremerhaven
Staatsrätin, Staatsrat
Besoldungsgruppe 9
Keine Ämter
Besoldungsgruppe 10
Keine Ämter
Besoldungsgruppe 11
Keine Ämter
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