Besoldungsgesetz des Landes Bremen Anlage II

 

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Anlage II
Besoldungsordnung W (Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnung W)
Vorbemerkungen
1. Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.
2. Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterin oder Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.

Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe W 1
Juniorprofessorin, Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2
Kanzlerin der … , Kanzler der … 
Professorin, Professor an einer Fachhochschule
Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor

Besoldungsgruppe W 3
Kanzlerin der Hochschule Bremen, Kanzler der Hochschule Bremen
Kanzlerin der Universität, Kanzler der Universität
Konrektorin der …, Konrektor der …
Professorin, Professor an einer Fachhochschule
Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule
Rektorin der …, Rektor der … 
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor


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