Besoldungsgesetz des Landes Bremen § 13 Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder

 

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§ 13 Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht sich der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere Kind jeweils um 50 Euro.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.


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