Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 11 Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 11 Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Der für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge maßgebliche Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 beträgt für die Fachhochschulen 56 055 Euro, für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 66 228 Euro.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung, Veränderungen aus der Anwendung des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, zu ermitteln und bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für Bezügebestandteile, die nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmen, kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden.


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