Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 5 Anrechnung von Sachbezügen

 

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§ 5 Anrechnung von Sachbezügen

Die zur Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
1. das Finanzministerium nach Anhörung des zuständigen Fachministeriums, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird,
2. das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren,
3. im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.


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