Besoldungsgesetz des Landes Sachsen § 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2011

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2011

(1) Ab dem 1. April 2011 erhöhen sich um 1,5 Prozent

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),

4. die Anwärtergrundbeträge,

5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und6.der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

(2) Die ab dem 1. April 2011 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 12.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2011 um 1,5 Prozent erhöht.


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