Besoldungsgesetz des Landes Sachsen § 20a Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2012

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 20a Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2012

(1) Ab dem 1. Januar 2012 erhöhen sich

1. um 1,9 Prozent

a) die Grundgehaltssätze,

b) der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

c) die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),

d) die Anwärtergrundbeträge,

e) die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und

f) der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlagsowie

2. die Grundgehaltssätze nach Nummer 1 Buchst. a um jeweils 17 EUR und

3. die Anwärtergrundbeträge nach Nummer 1 Buchst. d um jeweils 6 EUR.

Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).

(2) Die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 13 bis 23.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen; die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2012 um 1,9 Prozent erhöht.


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