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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:
§ 22 Übergangsregelung aus Anlass der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wird der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt, soweit der Unterschiedsbetrag aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit nach Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, mit Ausnahme der Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
(2) Der Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entsprechend.
(3) Ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge § 2 Nr. 2 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung – BeamtVÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, anzuwenden und ergibt sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen eine niedrigere Versorgung als bei Nichtanwendung des § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV, wird ein Ausgleich gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag, der sich bei dem Vergleich der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen bei Anwendung und Nichtanwendung von § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV ergibt; bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage
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