Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 6j Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

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§ 6j Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhalten Beamte und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten einen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung vermindert ist.

(3) Der Zuschlag beträgt 5 v. H. der entsprechenden Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch 200,00 EUR.

(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6 a Abs. 1 gewährt wird.


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