Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 13 Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt

 

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§ 13 Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschulbereich auf 59.808 EUR, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 66.812 EUR festgestellt.
(2) Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 %, insgesamt höchstens um bis zu 10 % überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Hauhaltsmittel bereitgestellt sind.
(3) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium setzt den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnimmt, fest. Es gibt den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, Überschreitungen nach Absatz 2, Veränderungen aufgrund von Regelungen nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Veränderungen der Stellenstruktur nach § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Festsetzung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.


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