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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:
§ 16 Einmalzahlung 2009
(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 2. Januar 2009 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat Februar 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 40 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben.
(2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Februar 2009 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat Februar geltenden Verhältnisse.
(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.
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