Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 7 Einweisung in eine Planstelle, Ausweisung von Planstellen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:

§ 7 Einweisung in eine Planstelle, Ausweisung von Planstellen

(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.
(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.


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