Besoldungsgesetz des Landes Thüringen § 34 Verordnungsermächtigung

 

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§ 34 Verordnungsermächtigung

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Fachausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit sowie für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27, 32 und 33.


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