Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2021/2022: Begründung

 

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt zum 1. März 2020 durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) angepasst worden.

Zudem wurden die Anwärtergrundbeträge sowie die Stellen- und Amtszulagen durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu strukturiert und betragsmäßig angepasst.

Dem gesetzlichen Auftrag nach § 14 Absatz 1 BBesG und § 70 des BeamtVG entsprechend werden die Besoldung und die Versorgung regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst. Der Entwurf sieht daher vor, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 25. Oktober 2020 anzupassen. Dazu soll das Ergebnis der Tarifverhandlungen mit seinen zwei Schritten in den Jahren 2021 und 2022 zeitgleich und systemgerecht übertragen werden. Eine Übertragung der Mindestbeträge aus dem Tarifabschluss ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht Bestandteil dieses Gesetzes.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden ausgehend vom Ergebnis der Tarifverhandlungen in zwei Schritten linear angehoben, und zwar um 1,2 Prozent ab dem 1. April 2021 und um weitere 1,8 Prozent ab dem 1. April 2022. Die Erhöhung im Jahr 2021 ist bereits um 0,2 Prozentpunkte (§ 14a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG) vermindert. Nach § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG werden die ersparten Beträge der Versorgungsrücklage zugeführt. Der gegenüber dem Tarifabschluss geringere Erhöhungssatz zum 1. April 2021 führt zu einer weiteren dauerhaft wirkenden Verminderung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus.

Für die Erhöhungen ab dem 1. April 2022 sieht der Entwurf eine entsprechende Verminderung nicht vor, da bei zeitlich gestaffelter Erhöhung der Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung erfolgt (§ 14a Absatz 2 Satz 2 BBesG).

Die Anwärtergrundbeträge werden wie die Dienst- und Versorgungsbezüge linear in zwei Schritten angehoben. Dies entspricht der mit dem BesStMG geänderten Systematik.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.

V. Vereinbarkeit mit Artikel 33 Absatz 5 GG

Zu den nach Artikel 33 Absatz 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt insbesondere das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu gewähren.

1. Orientierungsrahmen des BVerfG

Die aus dem Alimentationsprinzip abzuleitenden Anforderungen hat das BVerfG mit der
Entwicklung eines Orientierungsrahmens konkretisiert. Dabei werden auf der ersten Prüfstufe fünf volkswirtschaftliche Parameter betrachtet, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich erforderlichen Alimentationsniveaus zukommt (Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rdnr. 28 ff., vom 17. November 2015 –
2 BvL 19/09 u.a. –, Rdnr. 76 ff. und vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, Rdnr. 97 ff.).

Drei dieser Parameter beruhen auf einem Vergleich der jeweils 15-jährigen Entwicklung der Besoldung mit der entsprechenden Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (des Bundes), der Nominallöhne (bundesweit) sowie der Verbraucherpreise (ebenfalls bundesweit). Hier deutet jeweils ein Zurückbleiben von 5 Prozent oder mehr auf eine Unteralimentation hin. Die beiden übrigen Parameter betreffen den Abstand zwischen den Bruttogehältern der einzelnen Besoldungsgruppen, der innerhalb von fünf Jahren nicht um 10 oder mehr Prozent (gemessen am jeweiligen Ausgangswert) abgeschmolzen werden darf, sowie die durchschnittliche Besoldungshöhe im Bund und in den Ländern, bei der eine negative Abweichung von ebenfalls 10 Prozent oder mehr einen Verfassungsverstoß nahelegt.

Sind mindestens drei dieser fünf Parameter verletzt, besteht die Vermutung für eine Verletzung des Artikels 33 Absatz 5 GG, die im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien auf der zweiten Prüfstufe sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Werden umgekehrt bei allen Parametern die
Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

Entwicklung der Abstände zwischen einzelnen Besoldungsgruppen

Die relativen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen haben sich auch über einen längeren Zeitraum betrachtet nur geringfügig verändert.6 Die mit diesem Gesetz vorgesehenen linearen Anpassungen gelten sowohl hinsichtlich ihrer prozentualen Höhe wie auch im Hinblick auf die Erhöhungszeitpunkte für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen. Abweichend vom Tarifergebnis vom 25. Oktober 2020 wird der für das Jahr 2021 vereinbarte Mindestbetrag bei der linearen Entgelterhöhung nicht auf die Besoldung übertragen. Eine Übertragung dieses die unteren Entgeltgruppen begünstigenden Tarifelements würde die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen verändern und damit das Abstandsgebot verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017
– 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 –, Rdnr. 75).

Im Ergebnis ändern sich die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen durch dieses Gesetz nicht.
Vergleich der Besoldungsniveaus im Bund und in den Ländern Im Jahr 2020 betrug die jährliche Bruttobesoldung7
in der Besoldungsgruppe A 6 (mittlerer Dienst) im Durchschnitt von Bund und Ländern 35 448,76 Euro.

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte erhielten demgegenüber 35 720,28 Euro. In der Besoldungsgruppe A 9
(gehobener Dienst) betrug die jährliche Bruttobesoldung im Durchschnitt von Bund und Ländern 44 154,80 Euro; der Bundeswert lag demgegenüber bei 45 113,72 Euro. Auch in der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) lag das jährliche Bruttogehalt nach dem Bundesbesoldungsgesetz mit 68 654,06 Euro über dem Durchschnittswert von Bund und Ländern mit 66 481,43 Euro. Ein vergleichbares Bild ergibt sich auch für die übrigen Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen.

Durch die vorgesehenen Anpassungen im April 2021 im Bund (1,2 Prozent) und in den Ländern (entsprechend dem dortigen Tarifergebnis vom 2. März 2019 und unter Berücksichtigung der Versorgungsrücklage in der Regel mindestens 1,8 Prozent) wird sich das Besoldungsniveau des Bundes im Verhältnis zu den Ländern nicht nennenswert ändern. Wegen der für das Jahr 2021 anstehenden Tarifverhandlungen in den Ländern ist eine gesicherte Prognose für 2022 und die Folgejahre nicht möglich, wobei ein verfassungsrechtlich relevantes Zurückfallen des Besoldungsniveaus des Bundes gegenüber den Ländern allerdings nicht zu erwarten ist.
Im Ergebnis der vom BVerfG auf der ersten Prüfstufe vorgegebenen vergleichenden Betrachtung erweist sich die Besoldung des Bundes auch unter Berücksichtigung des vom vorliegenden Entwurf erfassten Erhöhungszeitraums als mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar und damit verfassungsgemäß.

Gesamtabwägung

Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich im Wege der gebotenen Gesamtabwägung eine Unangemessenheit der Alimentation im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ergeben könnte.

6 Vergleiche hierzu die Darstellung im Entwurf des BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drucksache 18/9533,
S. 35).

7 Grundgehalt (Endstufe) sowie allgemeine Stellenzulage, die nach Bundesrecht Teil des Grundgehalts ist, nach dem Recht der Länder aber als eigenständige, alimentative Zulage fortgezahlt wird (jetzt teilweise als Strukturzulage bezeichnet) sowie der Sonderzahlung (im Bund und in einzelnen Ländern in das Grundgehalt integriert, in anderen Ländern teilweise noch als Sonderzahlung mit den Dezemberbezügen geleistet).

Auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung zum BBVAnpG 2018/2019/2020 (BT-Drucksache 19/4116, S. 48) wird verwiesen.

2. Mindestabstand zur sozialhilferechtlichen Grundsicherung

Der Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, in Umsetzung der
Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17 u. a. –, einen
regionalen Ergänzungszuschlag als eigenständigen Besoldungsbestandteil zur Gewährleistung der amtsangemessenen Alimentation in der Bundesbesoldung einzuführen, war
nicht zu finalisieren. Daher bleibt die bundesbesoldungsgesetzliche Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des BVerfG den parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs
bzw. einer eigenständigen Gesetzesinitiative der Bundesregierung vorbehalten.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Anpassung der Besoldung und Versorgung löst finanzielle Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt aus und betrifft daher die Generationengerechtigkeit der öffentlichen Haushalte (Managementregel 8) sowie die Indikatoren 8.2.a (Staatsdefizit) und 8.2.b (strukturelles Defizit) gemäß der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

Die Anpassung ist jedoch erforderlich. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung Geltung zu verschaffen (vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter V.). Die Anpassung ist auch unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten nachhaltig. Sie sichert die Teilhabe der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger an der wirtschaftlichen Entwicklung und damit auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Entwurf führt in den Jahren 2021 bis 2022 zu nachstehenden Mehrausgaben für den Bundeshaushalt (ohne Bahn und Post):

Haushaltsjahr 2021

1.1 Besoldungsanpassung 155,9 Mio. Euro

1.2 Versorgungsanpassung 73,2 Mio. Euro

1.3 Versorgungsrücklage (Besoldungsempfängerinnen und -empfänger) 34,5 Mio. Euro

1.4 Versorgungsrücklage 16,3 Mio. Euro (Versorgungsempfängerinnen und -empfänger)
Gesamt 279,9 Mio. Euro

Haushaltsjahr 2022

1.1 Besoldungsanpassung 443,1 Mio. Euro
Drucksache 248/21 - 38 -

1.2 Versorgungsanpassung 208,6 Mio. Euro
Gesamt 651,7 Mio. Euro
Innerhalb des Finanzplanungszeitraums 2021 bis 2025 wird der Gesamtzuschussbedarf des Bundeseisenbahnvermögens voraussichtlich um durchschnittlich 99 Millionen Euro pro Jahr steigen. Ein Zuschussbedarf für die Postbeamtenversorgungskasse entfällt, da die getroffene finanzielle Vorsorge ausreicht.

Der Bundeshaushalt 2021 hat für die Übertragung des Tarifabschlusses eine Vorsorge getroffen. Die Mehrbelastungen, die durch die Einführung der Infektionszulage und der Pflegezulage im Haushaltsjahr 2021 entstehen, werden im Rahmen des Einzelplans 14 erwirtschaftet. Über die Berücksichtigung der finanziellen Mehrbelastungen für die Haushaltsjahre ab 2022 wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des Finanzplans des Bundes bis 2025 entschieden.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von
rund 2 000 Euro. Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund 42 000 Euro. Dieser
geht auf die „Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zurück.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 8 000 Euro für Umsetzung der Infektionszulage und der Pflegezulage. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 20 000 Euro. Die
gesamten Kosten entfallen auf den Bund.

5. Weitere Kosten
Vorbehaltlich des dritten Absatzes entstehen der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und
Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Durch die Bezügeerhöhungen entstehen bei anderen Einrichtungen der Bundesverwaltung,
die Dienstherrenfähigkeit besitzen und über einen eigenen Haushalt verfügen, sowie bei
den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche
Bank AG) Mehrbelastungen.

6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen und demografiepolitischen Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluation ist nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2 (§ 53 Absatz 6 Satz 3)
Die Änderungen dienen der Klarstellung der Bemessungsgrundlage für den erhöhten Auslandszuschlag für Verheiratete. Zudem wird klargestellt, dass es sich bei der zweiten Bezugsgröße um einen feststehenden Höchstbetrag handelt.

Zu Nummer 3 (§ 72)
Für Anwärtersonderzuschläge, die auf Grundlage der vor Inkrafttreten des BesStMG geltenden Fassung des § 63 BBesG mittels eines Verwaltungsaktes festgesetzt wurden, soll
in Bezug auf den Tatbestand der Rückforderung weiterhin der bis zum 31. Dezember 2019
geltende Rechtsrahmen gelten. Es bedarf daher einer Übergangsregelung, nach der § 63
Absatz 2 und 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für diese
Fälle weiterhin Anwendung findet.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)
In Umsetzung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des
Bundes vom 25. Oktober 2020 erhöhen sich die Beträge für die in der Anlage IV ausgewiesenen Grundgehälter (Besoldungsordnungen A, B, W und R), die Beträge des Familienzuschlages in der Anlage V, die Anwärtergrundbeträge in der Anlage VIII sowie die Beträge
der Amtszulagen in der Anlage IX zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent.
Der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 sind von der Bezügeanpassung zum 1. April 2021 ausgenommen. Auf diese Weise wird der politische Wille in der
Bundesregierung, die Bezüge für die Mitglieder der Bundesregierung sowie für die parlamentarischen und beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beim ersten Erhöhungsschritt nicht anzupassen, umgesetzt. Um den durch das BesStMG wiederhergestellten Gleichklang zwischen den Besoldungsgruppen B 11 und R 10 beizubehalten, ist auch die Besoldungsgruppe R 10 vom ersten Erhöhungsschritt ausgenommen.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI wird ebenfalls zum 1. April 2021 angepasst. Die
Grundgehaltsspannen der Anlage VI.1, die sich an dem Grundgehalt orientieren, erhöhen
sich um 1,2 Prozent. Die Monatsbeträge der Zonenstufen der Anlagen VI.1 und VI.2 sind
als zur Auslandsbesoldung gehörende Zahlungsbeträge dagegen um 80 Prozent des Anpassungssatzes für die Grundgehälter zu erhöhen. Dieser verminderte Anpassungssatz
stellt pauschalierend sicher, dass das bestehende Verhältnis zwischen Inlandsbesoldung
und (steuerfrei gezahlter) Auslandsbesoldung beibehalten wird und sich der Anteil der Auslandsbesoldung am Gesamteinkommen nicht verschiebt.

Zu Nummer 2 (Anlagen)
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX enthalten die ab 1. April 2021 gültigen Beträge.

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderungen zu den Nummern 2 und 3.

Zu Nummer 2 (§ 70)
Den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag soll künftig für die medizinische Versorgung Heilfürsorge gewährt werden. Sie werden damit in dieser Hinsicht den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in der Bundespolizei gleichgestellt.

Zu Nummer 3 (§ 80)
Die Gewährung der Heilfürsorge an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Deutschen Bundestages nach § 70 ist obligatorisch für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die ab Inkrafttreten der Regelung eingestellt werden. Für die vorhandenen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bleibt es bei der Gewährung von Beihilfe. Die Gewährung von Heilfürsorge anstelle von Beihilfe erfolgt für die vorhandenen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Antrag, der nicht widerrufen werden kann.

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
In Umsetzung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 25. Oktober 2020 erhöhen sich die Beträge für die in der Anlage IV ausgewiesenen Grundgehälter (Besoldungsordnungen A, B, W und R), die Beträge des Familienzuschlages in der Anlage V, die Anwärtergrundbeträge in der Anlage VIII sowie die Beträge der Amtszulagen in der Anlage IX zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Die Beoldungsgruppen B 11 und R 10 sind nur vom ersten Erhöhungsschritt ausgenommen, daher wird der Satz 2 aufgehoben.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI wird ebenfalls zum 1. April 2022 angepasst. Die
Grundgehaltsspannen der Anlage VI.1, die sich an dem Grundgehalt orientieren, erhöhen
sich um 1,8 Prozent. Die Monatsbeträge der Zonenstufen der Anlagen VI.1 und VI.2 sind
als zur Auslandsbesoldung gehörende Zahlungsbeträge dagegen um einen verminderten
Anpassungssatz zu erhöhen (siehe im Einzelnen Begründung zu Artikel 2).

Zu Nummer 2 (Anlagen)
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX enthalten die ab 1. April 2022 gültigen Beträge.

Zu Artikel 5 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Ständiger Praxis folgend werden auch die in § 71 Absatz 2 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge erhöht.
Drucksache 248/21 - 42 -

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Ständiger Praxis folgend werden auch die in § 71 Absatz 2 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge erhöht.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes)
Der durch das Versorgungsrücklagegesetz vorgegebene Aktienanteil liegt derzeit bei bis zu 20 Prozent des jeweiligen Gesamtvermögens. Dieser Anteil soll auf bis zu 30 Prozent erhöht werden, um das Rendite-Risiko-Profil der Sondervermögen zu verbessern. Das aktuelle Niedrigzinsumfeld hat dazu geführt, dass viele Anleihen nur eine sehr geringe oder sogar negative Einstandsrendite aufweisen. Im Gegensatz dazu weisen die internationalen Aktienmärkte, speziell bei Betrachtung langfristiger Investitionszeiträume, positive Ertragschancen auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Zeiträumen, die eine Wirtschaftskrise beinhalten; u. a. haben sich die weltweiten Aktienmärkte trotz des temporären Einbruchs im Zuge der Corona-Pandemie in 2020 relativ gut entwickelt. Investitionen am Aktienmarkt sind wegen der im allgemeinen höheren Liquidität dieser Anlageklasse leichter
umzusetzen. Im Vergleich mit anderen großen öffentlichen Anlegern liegt die aktuelle Aktienquote in den genannten Sondervermögen des Bundes derzeit am unteren Ende. So kann zum Beispiel der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) bis zu 50 Prozent seines Vermögens in Aktien investieren. Auch der Bayerische Pensionsfonds hatte bereits im Jahr 2019 eine Zielaktienquote von 35 Prozent. Eine moderate Erhöhung der möglichen Aktienquote von 20 Prozent auf 30 Prozent ist geeignet, das RenditeRisiko-Profil der Portfolios der Sondervermögen zu stärken.

Zu Artikel 8 (Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 26 des BesStMG vom 9. Dezember 2019 und Artikel 9 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesStMG vom 8. Januar 2020. Hierdurch ist mit Wirkung vom 1. Januar 2019 der anspruchsberechtigte Personenkreis in § 50b BBesG und in § 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV) für eine Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütung) auf Beamtinnen und Beamte erweitert worden.

Die SanDVergV geht der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) als Spezialvorschrift vor. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Konkurrenzregelung dient der Klarstellung, dass die mit der Sanitätsdienstvergütung abgegoltenen Bereitschaftsdienste bzw. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft auch für Beamtinnen und Beamte nicht zusätzlich nach der BMVergV finanziell ausgeglichen werden können.

Zu Nummer 2 (§ 4)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,2 Prozent ab 1. April 2021 (siehe Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,8 Prozent ab 1. April 2022 (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 10 (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2 (§ 21a – neu -)
Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie und zur Behandlung und Pflege von Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, wurden in den Bundeswehrkrankenhäusern Behandlungseinheiten zur Versorgung dieser hochinfektiösen Patienten aufgebaut. Tarifbeschäftigte, die in diesen Behandlungseinheiten tätig sind, erhalten die tarifliche Infektionszulage, während die Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten, die die
hochinfektiösen Patienten gemeinsam mit diesen Tarifbeschäftigten versorgen, nach der derzeitigen Rechtslage bei gleicher Tätigkeit und gleicher durch die Gefährdungslage bedingter Erschwernis keine entsprechende Zulage erhalten können. Dies ist nicht sachgerecht. Mit dieser Änderung wird der Tarifvertrag Bund entsprechend der veränderten Lage auf die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger übertragen.

Zu Artikel 11 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Änderung auf Grund des neuen § 21 Absatz 1 (siehe Nummer 2 Buchstabe b).

Zu Nummer 2 (§ 21)

Zu Buchstabe a (Überschrift)
Redaktionelle Änderung auf Grund des Absatzes 1 (siehe Buchstabe b).

Zu Buchstabe b
Absatz 1 überträgt die mit dem Tarifabschluss vom 25. Oktober 2020 eingeführte allgemeine „Pflegezulage“ in Höhe von 70 Euro in den Besoldungsbereich.

Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 3 (§ 21a)
Redaktionelle Änderung auf Grund des neuen § 21 Absatz 1 (siehe Nummer 2 Buchstabe b).

Zu Artikel 12 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,2 Prozent ab 1. April 2021 (siehe Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 13 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Anpassung an die tarifliche Rechtslage (Anhebung um weitere 50 Euro zum 1. März 2022).
Aus besoldungssystematischen Gründen wird die im Tarifvertrag festgelegte Dynamisierung der allgemeinen Pflegezulage nicht umgesetzt. Im Übrigen sind auch die anderen Zulagen der besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege nicht dynamisch ausgestaltet.

Zu Artikel 14 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,8 Prozent ab 1. April 2022 (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 15 (Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Die Anpassungen erfolgen im Hinblick auf die Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,2 Prozent ab 1. April 2021 (siehe Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 16 (Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Die Anpassungen erfolgen im Hinblick auf die Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,8 Prozent ab dem 1. April 2022 (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der ergänzend zum BesStMG erfolgenden Änderungen des BBesG (Artikel 1) sowie der Einführung einer Zulage für Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten im Rahmen der Übertragung der entsprechenden Regelung des Tarifvertrags Bund auf die Besoldung (Artikel 10).

Die Absätze 2 und 5 regeln die Einführung bzw. Anhebung der sogenannten Pflegezulage im Rahmen der Übertragung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 25. Oktober 2020.

Die Absätze 3 und 6 regeln das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Artikel, mit denen die Übertragung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 25. Oktober 2020 auf die Besoldung erfolgt.
Absatz 4 regelt die Einführung der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
des Deutschen Bundestages.

Absatz 7 regelt das Inkrafttreten des Artikels 7.

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen

Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen der Beteiligung nach § 118 Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 35a des Soldatengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) und der Deutsche Richterbund (DRB) haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben.

Alle Spitzenverbände begrüßen uneingeschränkt die im Gesetzentwurf entsprechend § 14 BBesG und § 70 BeamtVG gesetzlich vorgesehene Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 25. Oktober 2020. Gleichzeitig bedauern sie, dass der ursprüngliche Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der auch eine gesetzliche Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der Alimentation in der Bundebesoldung vorgesehen hatte, nicht weiterverfolgt werden konnte und demzufolge nicht die Grundlage des am 18. März 2021 geführten Beteiligungsgesprächs gebildet hat.

Die Spitzenverbände bedauern gleichzeitig, dass bei der Übertragen des Tarifergebnisses der dort vorgesehene Mindestbetrag dem Volumen nach in der Besoldung keine Berücksichtigung gefunden hat oder nicht durch andere dienstrechtliche Maßnahmen wie etwa eine Reduzierung der Arbeitszeit ausgekehrt wurde.

Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr Verständnis der Entscheidungen des BVerfG zum Alimentationsprinzip seit dem Jahr 2015 bei den Spitzenverbänden bekannt ist und vor diesem Hintergrund ein gleichwohl tarifvertraglich vereinbarter Mindestbetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in die Besoldung übernommen werden kann.

Der DGB kritisiert die im Versorgungsrücklagegesetz vorgesehene Erhöhung des zulässigen Aktienanteils von bisher 20 auf 30 Prozent. Bedenken des DGB, dass dadurch unethischen oder risikobehafteten Investments staatlicher Akteure Vorschub geleistet werden könne, begegnet die Bundesregierung durch Erläuterung der klaren rechtlichen Rahmenbedingungen und den Hinweis darauf, dass die Gewerkschaften über die Beratungen im Beirat einbezogen werden. Zudem dankt die Bundesregierung für den Hinweis des DGB, dass ein höherer Schuldenstand den Spardruck im öffentlichen Dienst erhöhen und so unmittelbare negative Folgen für Menschen und Wirtschaft haben könne.

Der DBwV hat darüber hinaus einige weitere Detailpunkte angesprochen.

Alle Spitzenverbände bekunden gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihr Interesse, über die gesetzliche Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der Alimentation auf der Grundlage des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Gespräch zu bleiben.


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Red 20240128

 

 

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