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Bundesbesoldungsordnung
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Besoldungsgruppe A 1
(weggefallen)
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Besoldungsgruppe A 2
Aufseher 1) 2) Oberamtsgehilfe Oberbetriebsgehilfe Schaffner 1) 2) Wachtmeister 1) 3)
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
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Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe 1) 4) Hauptbetriebsgehilfe 4) Oberaufseher 2) 4) Oberschaffner 2) 4) Oberwachtmeister 2) 3) 4) 5) Grenadier, Flieger, Matrose 6) Gefreiter 7)
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. 4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist. 5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. 6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
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Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister 1) Betriebsmeister Hauptaufseher 2) Hauptschaffner 2) Hauptwachtmeister 2) 4) Oberwart 2) 3) Triebwagenführer 2) Obergefreiter Hauptgefreiter 5)
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Als Eingangsamt. 4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
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Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent 3) 5) Erster Hauptwachtmeister 3) 5) 6) Hauptwart 3) 5) Justizvollstreckungsassistent Kriminaloberwachtmeister 1) Kriminalwachtmeister 1) 2) Oberamtsmeister 4) 5) Oberbetriebsmeister 5) Obertriebwagenführer 3) 5) Polizeioberwachtmeister 1) Polizeiwachtmeister 1) 2) Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter 3) 8) Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett
1) Während der Ausbildung. 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu. 7) (weggefallen) 8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 v. H. der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
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Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent 5) Erster Hauptwachtmeister 5) 6) Hauptwart 5) Justizvollstreckungssekretär Lokomotivführer 1) Oberamtsmeister 5) Oberbetriebsmeister 5) Obertriebwagenführer 5) Sekretär 1) Werkmeister 1) Stabsunteroffizier 2) Obermaat 2)
1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 3) (weggefallen) 4) (weggefallen) 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes. 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
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Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister 4) Justizvollstreckungsobersekretär Krankenpfleger 4) Krankenschwester 4) Kriminalmeister 4) Oberlokomotivführer 1) Obersekretär 6) 7) Oberwerkmeister 1) 8) Polizeimeister 4) Stationspfleger 5) Stationsschwester 5) Stabsunteroffizier 3) Obermaat 3) Feldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel 2) Oberbootsmann 2)
1) Auch als Eingangsamt. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 4) Als Eingangsamt. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes. 7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. 8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
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Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger Abteilungsschwester Gerichtsvollzieher 1) Hauptlokomotivführer Hauptsekretär Hauptwerkmeister Justizvollstreckungshauptsekretär Kriminalobermeister Oberbrandmeister Polizeiobermeister Hauptfeldwebel 2) Hauptbootsmann 2) Oberfähnrich 2) Oberfähnrich zur See 2)
1) Als Eingangsamt. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
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Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor 3) Betriebsinspektor 3) Hauptbrandmeister 3) Inspektor Kapitän 1) Konsulatssekretär Kriminalhauptmeister 3) Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieher 3) Oberin 6) 7) Oberpfleger 7) Oberschwester 7) Pflegevorsteher 6) 7) Polizeihauptmeister 3) Polizeikommissar Stabsfeldwebel 4) Stabsbootsmann 4) Oberstabsfeldwebel 2) 4) Oberstabsbootsmann 2) 4) Leutnant Leutnant zur See
1) Im Bundesbereich. 2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 5) (weggefallen) 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
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Besoldungsgruppe A 10 1) *)
Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Polizeioberkommissar Seekapitän 2) Oberleutnant Oberleutnant zur See
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist. 2) Im Bundesbereich. *) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.
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Besoldungsgruppe A 11
Amtmann Kanzler 2) Kriminalhauptkommissar 1) Polizeihauptkommissar 1) Seeoberkapitän 3) Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4) Hauptmann 1) Kapitänleutnant 1)
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2) Im Auswärtigen Dienst. 3) Im Bundesbereich. 4) Als Eingangsamt.
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Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt 1) Amtsrat Kanzler Erster Klasse 3) 4) Kriminalhauptkommissar 2) Polizeihauptkommissar 2) Rechnungsrat als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof Seehauptkapitän 3) 5) Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6) Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7) Lehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8) an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1) mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung - 1) 3) mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - 1) 3) mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 1) 3) 9) mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1) mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1) mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1) 3) mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1) 3) 10) Zweiter Konrektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7) Hauptmann 2) Kapitänleutnant 2)
1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 4) Im Auswärtigen Dienst. 5) Im Bundesbereich. 6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. 9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
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Besoldungsgruppe A 13 11)
Akademischer Rat als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Arzt 1) Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse 2) 3) Konservator Konsul Kustos Landesanwalt 1) Legationsrat Oberamtsanwalt 12) Oberamtsrat 13) Oberrechnungsrat als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof Pfarrer 1) Rat Seehauptkapitän 2) 4) Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 6) 10) Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7) Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10) 16) mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 8) 10) mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20) mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I - 20) mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 17) 18) mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 14) mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20) mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 19) 20) Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10) Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7) Studienrat im höheren Dienst des Bundes - 9) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 21) mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 21) Stabshauptmann 15) Stabskapitänleutnant 15) Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Im Auswärtigen Dienst. 4) Im Bundesbereich. 5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. 9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 10) Als Eingangsamt. 11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. 15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen. 16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war. 17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. 19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. 20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. 21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
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Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Arzt 1) Chefarzt 2) Konsul Erster Klasse Landesanwalt 1) Legationsrat Erster Klasse 3) Oberarzt 4) Oberkonservator Oberkustos Oberrat Pfarrer 1) Fachschuldirektor als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5) Fachschuloberlehrer als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6) 7) Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5) Oberstudienrat im höheren Dienst des Bundes - 8) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9) mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 9) mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung Realschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5) Realschulrektor einer Realschule mit bis zu 180 Schülern einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5) Regierungsschulrat als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene im Schulaufsichtsdienst Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5) Schulrat als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5) Zweiter Konrektor einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern Zweiter Realschulkonrektor einer Realschule mit mehr als 540 Schülern Oberstleutnant 4) Fregattenkapitän 4) Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
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Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Botschafter 1) Botschaftsrat Bundesbankdirektor 2) Chefarzt 3) Dekan 4) Direktor Generalkonsul 5) Gesandter 11) Hauptkonservator Hauptkustos Museumsdirektor und Professor Oberarzt 6) Oberlandesanwalt 4) Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8) Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülern Regierungsschuldirektor als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene Rektor - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene Studiendirektor als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9) als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen - 7) als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7) im höheren Dienst des Bundes als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8) zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9) Oberstleutnant 6) 10) Fregattenkapitän 6) 10) Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. 10) Auf herausgehobenen Dienstposten. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
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Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter 1) Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor 2) Chefarzt 3) Dekan 4) 5) Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6) Finanzpräsident Generalkonsul 8) Gesandter 9) Landeskonservator Leitender Akademischer Direktor als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10) Leitender Direktor 13) Ministerialrat bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) 11) Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwalt 5) Senatsrat in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11) Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14) Leitender Regierungsschuldirektor als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene Leitender Schulamtsdirektor als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt Oberstudiendirektor als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern 12) Oberst 7) Kapitän zur See 7) Oberstapotheker 7) Flottenapotheker 7) Oberstarzt 7) Flottenarzt 7) Oberstveterinär 7)
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Im Bundesbereich. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. 14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
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