Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2024 und 2025 sowie zur Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gesetzentwurf)

neuer Artikel



LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 8/3454
8. Wahlperiode 27.02.2024

GESETZENTWURF der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2024 und 2025 sowie zur Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise des Landes Mecklenburg-Vorpommern

A Problem und Ziel

Für die Tarifbeschäftigten der Länder ist am 9. Dezember 2023 mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes eine Tarifeinigung erzielt worden. Diese umfasst

- eine Anhebung der Tabellenentgelte um 200,00 Euro zum 1. November 2024,
- eine Anhebung der Tabellenentgelte um weitere 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025,
- die Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 100,00 Euro zum 1. November 2024,
- die Erhöhung der Ausbildungsentgelte um weitere 50,00 Euro zum 1. Februar 2025 sowie
- steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 3 000,00 Euro.

Die Inflationsausgleichszahlungen setzen sich zusammen aus
- einer Einmalzahlung in Höhe von 1 800,00 Euro für das Jahr 2023 und
- monatlichen Zahlungen von jeweils 120,00 Euro in den Monaten Januar bis Oktober 2024.

Wie in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und DIE LINKE, Textziffer 29, festgelegt, sollen die Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst der Länder zeit- und systemgerecht für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten übernommen werden.

B Lösung

Die Übernahme des Tarifergebnisses setzt auf der Besoldungsstruktur und Besoldungshöhe auf, die mit dem von der Landesregierung am 19. Dezember 2023 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldungsstrukturen und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern erreicht werden sollen.

I. Inflationsabmilderungszahlungen

Die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen sollen zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung übertragen werden. Dementsprechend erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen für das Jahr 2023 eine einmalige Inflationsabmilderungszahlung in Höhe von 1 800,00 Euro. Für das Jahr 2024 erhalten die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Bezugsmonaten von Januar bis Oktober monatlich 120,00 Euro.

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen und vergleichbaren Bezügen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten für das Jahr 2023 eine einmalige Inflationsabmilderungszahlung in Höhe von 1 000,00 Euro sowie für das Jahr 2024 in den Bezugsmonaten von Januar bis Oktober monatlich 50,00 Euro.

Die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten die Inflationsabmilderungszahlungen unter Berücksichtigung des jeweils geltenden individuellen Ruhegehaltssatzes.

Von den Inflationsabmilderungszahlungen sollen Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 bis B 11 sowie entsprechende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ausgenommen werden. Des Weiteren ist keine Regelung zur Gewährung von Inflationsabmilderungszahlungen für die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen oder entsprechenden Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz oder dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre vorgesehen.

II. Übertragung des Sockelbetrages von 200 Euro zum 1. November 2024 und der linearen Erhöhung von 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025 sowie weitere Anhebungen zur Gewährleistung des Mindestabstands zur Grundsicherung

Ausgehend von dem Tarifergebnis sollen
- zum 1. November 2024
- die Grundgehälter um 200 Euro,
- die auch mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 MecklenburgVorpommern im Zuge der linearen Anpassung erhöhten weiteren Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder um 4,76 Prozent entsprechend dem nach dem Vorbild der Tarifeinigung umgerechneten
Sockelbetrag erhöht werden – dies betrifft unter anderem die Amts- und Stellenzulagen –
und
- die Anwärterbezüge um 100 Euro sowie
- zum 1. Februar 2025
- die bereits zum 1. November 2024 erhöhten Grundgehälter und weiteren Dienstbezüge auf dieser Grundlage um nochmals 5,5 Prozent und
- die Anwärterbezüge um nochmals 50 Euro

erhöht werden.

Darüber hinaus sollen zur Gewährleistung des Mindestabstands zur Grundsicherung der kindbezogene Familienzuschlag für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder und der Familienergänzungszuschlag nach § 43a in Verbindung mit Anlage 10b zum Landesbesoldungsgesetz zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2025 in dem erforderlichen Umfang angehoben werden.

C Alternativen

Eine vom Tarifergebnis abweichende Anpassung der Besoldung und Versorgung oder die Beibehaltung der Bezügehöhe, die rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit dem von der Landesregierung am 19. Dezember 2023 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldungsstrukturen und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern erreicht werden soll, wäre zwar denkbar. Dies widerspräche aber der Koalitionsvereinbarung. Darüber hinaus würde ein Zurückbleiben hinter dem Tarifergebnis die Position von Mecklenburg-Vorpommern in einem Bezügevergleich mit dem Bund und den anderen Ländern verschlechtern. Darüber hinaus würde aufgrund der am 1. Januar 2024 erfolgten Erhöhung des Bürgergeldes mit einer Beibehaltung des für das Jahr 2023 angestrebten Besoldungsniveaus der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht mehr eingehalten werden können sowie auch der Tarifindex und der Verbraucherpreisindex verletzt werden.

Darüber hinaus sind wegen der Vielzahl der veränderlichen Parameter und deren Auswirkungen die im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers denkbaren Alternativen nicht angemessen darstell- und bewertbar.

D Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)

Das Recht des öffentlichen Dienstes wird durch Gesetz geregelt (Gesetzesvorbehalt nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes). Für die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung sowie für die Gewährung einer Inflationsabmilderungsprämie ist daher eine gesetzliche Regelung notwendig.

E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in den Jahren 2024 und 2025

a) Inflationsabmilderungszahlungen
Im Bereich der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2024 entstehen mit der Zahlbarmachung der Inflationsabmilderungszahlungen einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 68 Millionen Euro für den Landeshaushalt und etwa 9 Millionen Euro im Bereich der kommunalen Körperschaften.

b) Bezügeanpassungen zum 1. November 2024 und 1. Februar 2025
Im Bereich der Besoldung und Versorgung entstehen

aa) mit der Bezügeanpassung zum 1. November 2024 strukturelle Mehrkosten in Höhe von etwa 12,5 Millionen Euro für den Landeshaushalt und etwa 2 Millionen Euro im Bereich der kommunalen Körperschaften sowie

bb) einschließlich dieser strukturellen Mehrkosten mit der linearen Bezügeanpassung zum 1. Februar 2025 Mehrkosten in Höhe von etwa 132,5 Millionen Euro und etwa 19 Millionen Euro im Bereich der kommunalen Körperschaften, die sich als sogenannte Ewigkeitskosten in den Folgejahren fortsetzen.

Zusatz für den Landeshaushalt
Die sich aus der Tarifeinigung ergebenden Mehrkosten belaufen sich für den Tarifbereich sowie für die Übertragung Besoldung und Versorgung im Jahr 2024 auf etwa 150 Millionen Euro sowie im Jahr 2025 auf strukturell etwa 265 Millionen Euro, die sich als sogenannte Ewigkeitskosten in den Folgejahren fortsetzen.

2. Vollzugsaufwand
Es entsteht erhöhter Vollzugsaufwand durch die erforderliche Umprogrammierung der EDV-gestützten Zahlverfahren für die Besoldung und Versorgung.

F Sonstige Kosten

Die vorgesehenen Einkommensanhebungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nach sich ziehen.

G Bürokratiekosten

Keine. Insbesondere werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder abgeschafft.


 

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldung-in-bund-und-laendern.de © 2024