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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Thüringen:
§ 67 Übergangsbestimmung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Soweit für die Übernahme von Leitungsfunktionen eine Zulage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035) gezahlt wurde, erhält der Beamte bis zur Verleihung eines seiner Funktion entsprechenden Amtes weiter eine Zulage in entsprechender Anwendung der genannten Regelung. Gleiches gilt, sofern einem Lehrer im Angestelltenverhältnis, dem eine Leitungsfunktion vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes endgültig übertragen wurde, diese Zulage nach entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften bis zur Ernennung zum Beamten gewährt wurde.
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