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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:
Anlage 5 (zu § 105)
Landesbesoldungsordnungen A, B und C
Künftig wegfallende Ämter (kw)
1. Landesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 5 kw
Gestüthauptwärter
Polizeiwachtmeister
Besoldungsgruppe A 6 kw
Gestüthauptwärter
Besoldungsgruppe A 7 kw
Kriminalmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 8 kw
Hauptsattelmeister
Kriminalobermeister
Besoldungsgruppe A 9 kw
Kriminalhauptmeister
Besoldungsgruppe A 10 kw
Weinkontrolleur
Besoldungsgruppe A 11 kw
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen1)
Oberweinkontrolleur
Besoldungsgruppe A 12 kw
Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen
Besoldungsgruppe A 13 kw
Dozent an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat
-am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
-an einem Pädagogischen Fachseminar
-an einer Fachhochschule
-an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums
Polizeischullehrer
Sonderschuloberlehrer
Wissenschaftlicher Assistent an einer wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe A 14 kw
Dozentan einem Pädagogischen Fachseminar
Oberstudienrat als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie3)
Polizeischulrektor
Besoldungsgruppe A 15 kw
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik als Fachberater
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
-als Studiengangsleiter
-als Studienbereichsleiter
Studiendirektor
-als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
-als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen
-als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
-als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
Besoldungsgruppe A 16 kw
Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Oberstudiendirektor als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
-als stellvertretender Direktor
-als Leiter einer Außenstelle
Prorektor und Professor als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind
2. Landesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2 kw
Direktor der Landesstelle für Straßentechnik
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Professor als Direktor einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400
Rektor und Professor als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind
Verwaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums
Vizepräsident eines Oberschulamtes
Besoldungsgruppe B 3 kw
Forstpräsident
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Polizeipräsident als Leiter einer Landespolizeidirektion
Präsident einer Kunsthochschule
Professor als Direktor einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie mit mehr als 2.000 Studierenden
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400
Rektor einer Kunsthochschule
Rektor einer Pädagogischen Hochschule
-mit einer Messzahl bis zu 1.000
-mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Verwaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums
Besoldungsgruppe B 4 kw
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident eines Oberschulamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern
Besoldungsgruppe B 6 kw
Direktor beim Rechnungshof als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Besoldungsgruppe B 7 kw
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
3. Landesbesoldungsordnung C kw
Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerischer Assistent
Wissenschaftlicher Assistent
Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozent
Oberassistent
Oberingenieur
Professor an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe C 3 kw
Professor an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule
Universitätsprofessor
Besoldungsgruppe C 4 kw
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule
Universitätsprofessor
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