Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 95 Dienstordnungsmäßig Angestellte

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

§ 95 Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1. den Rahmen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.
(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung festzulegen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßig Angestellten durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zur Besoldung in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


 

mehr zu: Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldung-in-bund-und-laendern.de © 2024