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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Hamburg:
Anlage 3 Besoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 1
Richterin oder Richter am Amtsgericht
Richterin oder Richter am Arbeitsgericht
Richterin oder Richter am Landgericht
Richterin oder Richter am Sozialgericht
Richterin oder Richter am Verwaltungsgericht
Staatsanwältin, Staatsanwalt
Besoldungsgruppe R 2
Richterin oder Richter am Amtsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -1)
- als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors -2)
Richterin oder Richter am Arbeitsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -1)
Richterin oder Richter am Finanzgericht
Richterin oder Richter am Landessozialgericht
Richterin oder Richter am Oberlandesgericht
Richterin oder Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin oder Richter am Sozialgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -1)
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts3)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Sozialgerichts4)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -6)
- als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -7)
- als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
- als Leiterin oder Leiter der Amtsanwaltschaft -8)
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft -9)
Fußnoten
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen. Bei 22 Richterinnen- und Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterinnen- und Richterplanstellen können für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterin- und Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
3) Erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
5) Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung ausgebracht werden.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Präsidentin oder Präsident des Arbeitsgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Sozialgerichts1)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Amtsgerichts2)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landgerichts2)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
- als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts -4)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
- als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts -5)
Fußnoten
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen, einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
5) Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts2)
Fußnoten
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts1)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft -2)
Fußnoten
1) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterinnen- und Richterplanstellen im Bezirk.
2) Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 6
Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts2)
Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts2)
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts2)
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaft -
Fußnoten
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterinnen- und Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7
Keine Ämter
Besoldungsgruppe R 8
Präsident, Präsidentin des Landessozialgerichts
Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts1)
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Fußnoten
1) An einem Gericht mit bis zu 799 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
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