Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 60 Zulage bei mehreren Ämtern

 

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§ 60 Zulage bei mehreren Ämtern

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anlage IX.


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