Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

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§ 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Anwärterbezüge.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden Zulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.
(3) Bei Altersteilzeit nach § 76c des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 8 ist zu berücksichtigen. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Altersteilzeit gewährt; § 63 Absatz 2 findet keine Anwendung. Für die Berechnung des Zuschlags findet die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Senat wird ermächtigt, abweichend von Satz 4 die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags durch Rechtsverordnung zu regeln.


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