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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:
§ 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter,
3. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind,
4. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Kinder, Enkel, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Geschwister,
5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
6. Verfolgungszeiten nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bei einer Einstellung im Beförderungsamt nach § 19 Satz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes bereits berücksichtigt worden sind. Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1. Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5,
2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von vier Wochen nicht überschritten wird,
4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 53-5 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 269), und
5. Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit erbracht wurden.
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