Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 29 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

 

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§ 29 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Bei der Bemessung von Berufungs- und BleibeLeistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach sowie das besondere Profil des Faches und der Hochschule zu berücksichtigen.
(2) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen ist nur zulässig, wenn die Professorin oder der Professor dem Dienstherrn den Ruf an eine andere Hochschule oder eine schriftliche Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers nachweist.
(3) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können monatlich befristet oder unbefristet sowie als Prämie gewährt werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.


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