Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 34 Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W

 

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§ 34 Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W

Im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule, einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf eigenen unwiderruflichen Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. § 41 findet keine Anwendung. Soweit der Wechsel auf eigenen Antrag erfolgte, können sie Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 3 erhalten.


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