Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

 

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§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit der höheren Besoldung gewährt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Ämter Besoldung in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


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