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Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2024/2025
A. Problem
Nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) und Art. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsberechtigten sowie der Versorgungsberechtigten regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird die Besoldung der bayerischen Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen durch die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:
- Erhöhung der Grundgehälter und der Beträge der Auslandsbesoldung um 200 € und Anhebung der dynamischen Besoldungsbestandteile um 4,76 % ab 1. November 2024 und
- lineare Anpassung der Besoldung um 5,5 % ab 1. Februar 2025,
Die Versorgungsbezüge werden entsprechend erhöht.
Anwärter und Anwärterinnen erhalten anstelle der linearen Anhebung ab 1. November 2024 eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 100 € und ab 1. Februar 2025 eine weitere Erhöhung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 50 €.
Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Anwärter und Anwärterinnen erhalten zusätzlich zur Erhöhung der Bezüge eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die die Sonderzahlung nach den jeweiligen Ruhegehaltsund Anteilssätzen erhalten.
Die Regelungen gelten unmittelbar für den von Art. 1 BayBesG und Art. 1 BayBeamtVG erfassten Personenkreis.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
1. Kosten für den Staat
Die im Gesetz vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen bewirken Mehrausgaben für das Jahr 2024 in Höhe von rd. 1.146 Mio. € und für das Jahr 2025 in Höhe von rd. 2.016 Mio. € (jeweils gegenüber 2023).
2. Kosten für die Kommunen
Die Ausführungen zum staatlichen Bereich gelten abhängig von der Zahl der anspruchsberechtigten aktiven Beamten und Beamtinnen sowie Versorgungsberechtigten entsprechend. Die Bezifferung der Kosten ist nicht möglich.
3. Kosten für die Wirtschaft und den Bürger
Keine.
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Red 20240227